Bekanntmachung

gem. §§ 35 Abs. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Technology Center Holding GmbH
Rüsdorfer Straße 8, 25746 Heide,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 15352 PI

Zielgesellschaft:

MARNA Beteiligungen AG
Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 733526

Aktien der MARNA Beteiligungen AG:

International Securities Identification Number (ISIN) DE000A0H1GY2

Am 4. Dezember 2023 hat die Technology Center Holding GmbH („Bieterin“) veröffentlicht, dass sie durch den käuflichen Erwerb von 452.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die MARNA Beteiligungen AG mit Sitz in Heidelberg („Zielgesellschaft“) erlangt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass sie „rund 30,01 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft“ halte. Diese Angabe wird wie folgt korrigiert:

„Die Bieterin hält aktuell unmittelbar 452.000 Stimmrechte von insgesamt 1.500.500 Stimmrechten der MARNA Beteiligungen AG. Dies entspricht rund 30,12 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.“.

Weiterer Kontrollerwerb

Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch die Bieterin hat auch folgende Person mittelbar die Kontrolle im Sinne von §§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:

Ulf Torben Jörgensen, geboren am 17. Dezember 1978, wohnhaft in Heide.

Herr Ulf Torben Jörgensen („Weiterer Kontrollerwerber“) hält unmittelbar keine Aktien an der Zielgesellschaft. Ihm werden aber als alleinigem Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigter der Bieterin die Stimmrechte aus den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 452.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Zielgesellschaft, mithin Stimmrechte in Höhe von 30,12 % an der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

Über den vorgenannten Stimmrechtsanteil hinaus, halten weder die Bieterin noch der Weitere Kontrollerwerber weitere gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher im Namen der Bieterin und im Namen des Weiteren Kontrollerwerbers.

Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen des Weiteren Kontrollerwerbers erfüllen. Dieser wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

Die Bieterin wird mit nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Erfüllung ihrer Verpflichtung sowie mit befreiender Wirkung in Erfüllung der Verpflichtung des Weiteren Kontrollerwerbers gegenüber allen Aktionären der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zum Erwerb sämtlicher Aktien der Zielgesellschaft zum gesetzlichen Mindestpreis abgeben. Das Pflichtangebot wird zu den in der Angebotsunterlage festzulegenden Bestimmungen durchgeführt werden, wobei sich die Bieterin und der Weitere Kontrollerwerber vorbehalten, dass die Bieterin in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abweicht, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Diese Angebotsunterlage wird von der Bieterin gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG im Internet unter der Adresse www.technologycenter-holding.de veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

 

Heide, im Dezember 2023

Technology Center Holding GmbH

 

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